Leistungen bei Pflegegrad 1 - § 28a SGB XI
Dem Pflegegrad 1 dürfte ein Großteil der Antragsteller zugeordnete werden, denen bislang von der Pflegekasse eine vollständige Ablehnung erteilt wurde. Zurzeit geht man hier von ca. 500.000 neuen Pflegebedürftigen aus, die bislang keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Bei Pflegegrad 1 sind folgende Leistungen vorgesehen:
Zudem gewährt die Pflegekasse den Entlastungsbetrag gemäß § 45b in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser kann beim Pflegegrad 1 auch für die Sachleistung durch den Pflegedienst (Grundpflege) eingesetzt werden, was bei anderen Pflegegraden nicht möglich ist.
Kosten der Tages- und Nachtpflege können über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) erstatten werden, soweit das Budget hierfür ausreicht.
Bei vollstationärer Pflege wird ein Zuschuss in Höhe von 125 Euro geleistet.
Leistungen zur Sicherung der Pflegepersonen sind beim Pflegegrad 1 nicht vorgesehen.
Pflegesachleistung - § 36 SGB XI (Ambulante Pflege)
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Die Leistungen betragen:
Pflegegrad 1 = 125 EUR
Pflegegrad 2 = 689 EUR
Pflegegrad 3 = 1.298 EUR
Pflegegrad 4 = 1.612 EUR
Pflegegrad 5 = 1.995 EUR
Pflegegeld - § 37 SGB XI
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Pflegegrad 2 = 316
EUR
Pflegegrad 3 = 545 EUR
Pflegegrad 4 = 728 EUR
Pflegegrad 5 = 901 EUR
Bereits seit 2016 wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt (bis 2015 erfolgt jeweils nur für maximal 28 Kalendertage eine hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes).
Tages- und Nachtpflege - § 41 SGB XI
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5.
Pflegegrad 1 = 125 EUR
Pflegegrad 2 = 689 EUR
Pflegegrad 3 = 1.298 EUR
Pflegegrad 4 = 1.612 EUR
Pflegegrad 5 = 1.995 EUR
Die Tages- und Nachtpflege kann neben dem ungekürzten Pflegegeld beansprucht werden. Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Tages- und Nachtpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) erstatten lassen, soweit das Budget hierfür ausreicht.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson - § 39 SGB XI
Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2. Pflegegeld wird für bis zu 6 Wochen hälftig weitergezahlt. Der Anspruch beträgt 1.612 EUR im Kalenderjahr für maximal 42 Kalendertage. Auch ist weiterhin ein Übertrag der halben Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege möglich.
Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Das Pflegegeld wird dadurch nicht gekürzt.
Kurzzeitpflege - § 42 SGB XI
Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5. Der Leistungszeitraum ist auf 8 Wochen festgesetzt. Die Leistungshöhe beträgt 1.612 EUR, wobei die Aufstockung um die Mittel der Verhinderungspflege möglich ist. Pflegegeld wird für bis zu 8 Wochen hälftig weitergezahlt.
Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Kurzzeitpflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) erstatten lassen, soweit das Budget hierfür ausreicht.
Ambulant betreute Wohngruppen - § 38a SGB XI
Die monatliche Pauschale steigt auf 214 Euro.
Eine Sonderregelung gilt künftig für den gleichzeitigen Bezug der Tagespflege. Leistungen der Tages- und Nachtpflege können danach neben den Leistungen der ambulant betreuten Wohngruppen nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des MDK nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.
Vollstationäre Pflege - § 43 SGB XI
Pflegegrad 2
= 770 EUR
Pflegegrad 3 = 1.262 EUR
Pflegegrad 4 = 1.775 EUR
Pflegegrad 5 = 2.005 EUR
Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.
NEU: Der Einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) für pflegebedingte Aufwendungen
Alle Leistungen ab 2017 im Überblick Ab 2017 zahlen alle Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 einen gleichen Eigenanteil innerhalb eines Heimes. Hierdurch wird verhindert, dass eine Höherstufung zu höheren Restkosten für die Versicherten in Pflegeheimen führt. Gleichzeitig schafft dies auch Planungssicherheit für die Versicherten.
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil wird zum 01.01.2017 entweder durch Vertragsverhandlungen oder - sofern diese nicht bis zum 30.09.2016 abgeschlossen wurden - per gesetzlicher Formel festgelegt. Dies führt dazu, dass sich der Eigenanteil z.B. in der heutigen Pflegestufe I ab 2017 voraussichtlich erhöhen wird, da der EEE ja den Durchschnitt aller Eigenanteile abbildet und daher wohl höher liegen wird als der heutige Eigenanteil für Pflegstufe I.
Ab 2017 besteht bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in der vollstationären Pflege ein Bestandsschutz, wenn der neu eingeführte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) höher als der bisherige individuelle Eigenanteil im Dezember 2016 ist. Von der Pflegekasse ist zum eigentlichen Leistungsbetrag nach § 43 von Amts wegen ein monatlicher Zuschlag (Besitzstand) in Höhe der Differenz an die Pflegeeinrichtung zu zahlen.
Mit dem III. Pflegestärkungsgesetz werden in § 141 SGB XI weitere Ergänzungen rund um diesen Bestandsschutz vorgenommen:
Für Pflegebedürftige, die ab 2017 erstmalig in einem Pflegeheim aufgenommen werden ist ein solcher Ausgleich, nicht geplant.
Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, werden von der Pflegeversicherung sozial abgesichert, wenn sie nicht mehr als 30 Stunden voll erwerbstätig sind und einen oder mehrere Pflegebedürftige wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, zu Hause pflegen. Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Rentenversicherung und sichert die Pflegeperson über die Unfallversicherung ab, zum Teil gibt es Zuschüsse zur Krankenversicherung.
Bei Erhalt von Pflegeunterstützungsgeld und in der Familienpflegezeit gelten andere Regelungen.
Die Pflegeperson steht während der pflegerischen Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Pflegekasse muss die Pflegeperson beim kommunalen Unfallversicherungsträger melden, für die es pro Bundesland meist eine Anlaufstelle gibt. Adressen unter: www.dguv.de > rechts unter Berufsgenossenschaften / Unfallkassen / Landesverbände > Unfallkassen.
Nähere Informationen bietet die Broschüre "Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert bei häuslicher Pflege von Angehörigen" vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bestellung oder Download unter www.bmas.de > Service > Publikationen > Suchen "Unfallversicherungsschutz".
Rentenversicherung
Die Pflegeversicherung zahlt der Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Pflegegrad der zu pflegenden Person (§ 166 Abs. 2 SGB VI). Die Pflegekasse meldet die rentenversicherungspflichtige Pflegeperson beim zuständigen Rentenversicherungsträger und führt die Beiträge ab.
Die Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen werden auch während eines Urlaubs bis zu 6 Wochen im Jahr von der Pflegeversicherung weiterbezahlt.
Auch Pflegepersonen, die einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (z.B. während der Familienpflegezeit) nachgehen, bekommen zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung durch die Pflegekasse.
Eine Auflistung der aktuellen Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen bietet die deutsche Rentenversicherung in der Infobroschüre "Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich". Diese Broschüre können Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Service > Broschüren & mehr > Vor der Rente herunterladen.
Begriff der Pflegebedürftigkeit - § 14 SGB XI
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in sechs Bereichen (Module).
Während die bis zum 31.12.2016 geltende Regelung zur Einstufung in die Pflegestufen überwiegend auf Verrichtungen abstellt, die vorrangig bei körperlich beeinträchtigten Menschen vorkommen, werden ab dem 01.01.2017 insbesondere auch die kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen sowie die Belastungen im Zusammenhang mit Krankheiten und der damit verbundenen Therapien (z.B. Behandlungspflege) erfasst.
Dies führt künftig zu einer ganzheitlichen Beurteilung der Einschränkung bzw. Leistungsfähigkeit - und damit mutmaßlich insgesamt zu mehr Gerechtigkeit bei der Festlegung des Pflegegrades.
Dabei spielen die bisherigen Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.
Hierzu gehören
Bei der Begutachtung wird festgestellt, inwieweit der Pflegebedürftige diese Tätigkeiten selbständig bzw. in welchem Umfang nur noch unselbständig wahrnehmen kann.
In diesem Modul spielen folgende Kriterien eine Rolle:
Hier wird im Rahmen der Begutachtung festgestellt, in welchem Umfang diese Fähigkeiten noch unbeeinträchtigt vorhanden sind - bzw. eben nicht mehr vorhanden sind.
In diesem Modul wird durch den Gutachter geprüft, wie oft folgende Verhaltensweisen vorkommen:
Dieses Modul lehnt sich inhaltlich eng an die bis zum 31.12.2016 gültige Einstufung an. Es berücksichtigt dabei folgende Kriterien:
Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen, so wird hier gesonderte Bewertung vorgenommen.
Interessant ist, dass es künftig auch in diesem Modul keine "Minutenwerte" mehr geben wird. Vielmehr wird geprüft, ob die Verrichtungen noch selbständig bzw. in welchem Maße sie nur noch unselbständig ausgeübt werden können.
Folgende Tatbestände werden ebenfalls in die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit einfließen:
In diesem Modul werden künftig folgende Kriterien bewertet:
In diesem Modul ist wiederum relevant, ob das entsprechende Kriterium selbständig bzw. in welchem Maße nur noch unselbständig durchgeführt werden kann.
Der Gesetzgeber hält eine gesonderte Berücksichtigung von Tätigkeiten in diesen Bereichen für entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den zuvor genannten Kriterien ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu können.
Pflegegrad - § 15 SGB XI
Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und - unterschiedlich gewichtet - in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.
Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.
Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Spitzenverband der Pflegekassen hat in seinen Richtlinien festgelegt, dass diese besondere Bedarfskonstellation bei Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine besteht. Dies umfasst nicht zwingend die Bewegungsunfähigkeit der Arme und Beine, die durch Lähmungen aller Extremitäten hervorgerufen werden kann. Ein vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion ist vielmehr unabhängig von der Ursache zu bewerten. Dies kann z. B. auch bei Menschen im Wachkoma vorkommen. Eine Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine liegt auch vor, wenn eine minimale Restbeweglichkeit der Arme noch vorhanden ist, z. B. die Person mit dem Ellenbogen noch den Joystick eines Rollstuhls bedienen kann, oder nur noch unkontrollierbare Greifreflexe bestehen.
Für jedes bewertete Modul wird nach einem gesetzlich vorgegebenen Schema - je nach Umfang der Einschränkung - ein Punktwert vergeben. Hierbei handelt es sich jedoch noch nicht um den Punktwert, der später in die Gesamtbewertung einfließt!
Bei der Feststellung des Pflegegrades werden die einzelnen Module unterschiedlich, und zwar wie folgt gewichtet:
Pflegebedürftige Kinder
Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats werden lediglich die Module 3, 4 und 5 gewertet. Die zuvor beschriebene "besondere Bedarfskonstellation" gilt auch für Kinder.
Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den oben genannten Punktwerten wie folgt eingestuft:
Ab Vollendung des 18. Lebensmonats erfolgt dann anhand der ermittelten Punktzahl eine Einstufung in die Pflegegrade wie bei Erwachsenen.
Personen, die bis zum 31.12.2016 nach "altem" Recht einer Pflegestufe zugeordnet werden, brauchen keinen Antrag auf Feststellung des Pflegegrades ab 2017 zu stellen. Hier hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Überleitung vorgesehen.
Grundsätzlich kommt es bei der Überleitung zu einem "Stufensprung", z.B.
Pflegestufe 1 wird -> Pflegegrad 2,
Pflegestufe 2 wird -> Pflegegrad 3 usw.
Eine Besonderheit gilt für Personen, bei denen bis zum 31.12.2016 eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde. Hier kommt es zu einem "doppelten Stufensprung", d.h.
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird -> Pflegegrad 3,
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird -> Pflegegerad 4 usw.
|
|